VI-3 Kart 357/12 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-04-28, VI-3 Kart 357/12 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-04-28, VI-3 Kart 357/12 (V)
VI-3 Kart 357/12 (V)Obergericht28.04.2015
Regest
Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, §§ 1, 6, 11, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1, Abs. 1a Satz 1, Satz 3, Abs. 2a, Abs. 3 EnWG, § 37 VwVfG, § 44 Abs. 1 Nr. 4 VwGO 1. Die Mindestnennleistungsgrenze von ursprünglich 50 MW (jetzt 10 MW) des § 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG bezieht sich nicht auf die addierte Nennwirkleis-tung aller an einem Netzknoten angeschlossener Anlagen eines Betreibers, sondern auf die jeweiligen Einzelanlagen (Erzeugungseinheit). Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Gesetzesbegründung, Systematik und Sinn und Zweck. 2. Die Verpflichtung der Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie und von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung umfasst nach § 13 Abs. 1a EnWG nicht den Wirkleistungsbezug durch Speicheranlagen. 3. Die Vorgabe einer Merit Order für die Durchführung von Redispatch-Maßnahmen ist von der Ermächtigungsbefugnis in § 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG „Konkretisierung des Adressatenkreises“ sowie „Methodik der Anforderung“ gedeckt. Durch das Abstellen auf die netzstützende Wirkung sowie die Einbeziehung der Vergütung wird sowohl die für die Beseitigung des Engpasses oder der Spannungsgrenzwertverletzung erforderliche netzphysikalische Wirkung der Wirkleistungsanpassung berücksichtigt als auch die Kosteneffizienz der Maßnahme. Prognoseunsicherheiten und Verzerrungen lassen sich dabei nicht gänzlich ausschließen. 4. Das Verbot von Fahrplananpassungen und der damit verbundene Ausschluss der verpflichteten Anlagen vom Intraday-Markt ist zur Erreichung des mit der Redispatch-Maßnahme erstrebten Zwecks, die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Systemsicherheit und -zuverlässigkeit, grundsätzlich erforderlich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 357/12 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-28
Aktenzeichen: VI-3 Kart 357/12 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0428.VI3KART357.12V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, §§ 1, 6, 11, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1, Abs. 1a Satz 1, Satz 3, Abs. 2a, Abs. 3 EnWG, § 37 VwVfG, § 44 Abs. 1 Nr. 4 VwGO
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Die Mindestnennleistungsgrenze von ursprünglich 50 MW (jetzt 10 MW) des § 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG bezieht sich nicht auf die addierte Nennwirkleis-tung aller an einem Netzknoten angeschlossener Anlagen eines Betreibers, sondern auf die jeweiligen Einzelanlagen (Erzeugungseinheit). Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Gesetzesbegründung, Systematik und Sinn und Zweck.
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Die Verpflichtung der Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie und von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie zur Anpassung der Wirkleistungseinspeisung umfasst nach § 13 Abs. 1a EnWG nicht den Wirkleistungsbezug durch Speicheranlagen.
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Die Vorgabe einer Merit Order für die Durchführung von Redispatch-Maßnahmen ist von der Ermächtigungsbefugnis in § 13 Abs. 1a Satz 3 EnWG „Konkretisierung des Adressatenkreises“ sowie „Methodik der Anforderung“ gedeckt. Durch das Abstellen auf die netzstützende Wirkung sowie die Einbeziehung der Vergütung wird sowohl die für die Beseitigung des Engpasses oder der Spannungsgrenzwertverletzung erforderliche netzphysikalische Wirkung der Wirkleistungsanpassung berücksichtigt als auch die Kosteneffizienz der Maßnahme. Prognoseunsicherheiten und Verzerrungen lassen sich dabei nicht gänzlich ausschließen.
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Das Verbot von Fahrplananpassungen und der damit verbundene Ausschluss der verpflichteten Anlagen vom Intraday-Markt ist zur Erreichung des mit der Redispatch-Maßnahme erstrebten Zwecks, die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Systemsicherheit und -zuverlässigkeit, grundsätzlich erforderlich.
Tenor
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Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die weitergehende auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Bundesnetzagentur. Die weiteren Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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