I-15 U 66/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-04-30, I-15 U 66/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-04-30, I-15 U 66/14
I-15 U 66/14Obergericht30.04.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 66/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-30
Aktenzeichen: I-15 U 66/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0430.I15U66.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen
A.
und/oder
B.
und/oder
C.
im Internet zu werben, ohne hierbei sicherzustellen, dass Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV gemacht werden und dem Internetnutzer in dem Augenblick zur Kenntnis gebracht werden, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung des Fahrzeuges angezeigt werden,
wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
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II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 227,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2013 zu zahlen.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- Euro abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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