Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-04, 9 U 149/13

9 U 149/13Obergericht04.05.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 9 U 149/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-04

Aktenzeichen: 9 U 149/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0504.9U149.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 25.07.2013 abgeändert.

Die vom Kläger im Insolvenzverfahren über den Nachlass des Herrn T. B. A., 95 IN 55/12 Amtsgericht Krefeld, unter lfd. Nr. 8 der Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 1.962.537,63 € wird zur Insolvenztabelle festgestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. sein Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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