I-26 W 2/13 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-11, I-26 W 2/13 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-11, I-26 W 2/13 [AktE]
I-26 W 2/13 [AktE]Obergericht11.05.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 2/13 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-11
Aktenzeichen: I-26 W 2/13 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0511.I26W2.13AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 14) bis 19), 43), 44) und 46) vom 18.01.2013, des Antragstellers zu 22) vom 15.01.2013, der Antragstellerin zu 50) und des Antragstellers zu 51) vom 23.01.2013, der Antragsteller zu 40), 41), 42) und 47) vom 01.02.2013 sowie der Antragstellerinnen zu 62) und 71) vom 28.01.2013 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 26.09.2012 – 33 O 155/08 (AktE) - werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
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