II-7 UF 10/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-18, II-7 UF 10/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-18, II-7 UF 10/15
II-7 UF 10/15Obergericht18.05.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 10/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-18
Aktenzeichen: II-7 UF 10/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0518.II7UF10.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Tenor
I.Der Wert der Beschwerde wird auf 1.156,80 € festgesetzt.Der Wert der Anschlussbeschwerde wird auf 384 € (273 - 241 = 32 € . 12 = 384 €) festgesetzt.
II.Dem Antragsteller wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus D. bewilligt.
Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N. vom 01.12.2014 (zum Verfahrenskostenhilfeantrag erster Instanz) wird zurückgewiesen.
III.Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nur eine geringfügige Erfolgsaussicht hat. Sie führt lediglich zu einer Herabsetzung des monatlich geschuldeten Unterhalts von insgesamt 241 € auf 227 €. Danach hat die Anschlussbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
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