VI-5 Kart 3/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-18, VI-5 Kart 3/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-18, VI-5 Kart 3/14 (V)
VI-5 Kart 3/14 (V)Obergericht18.05.2015
Regest
§§ 75 Abs. 1, 78, 83 Abs. 4 EnWG, § 21a EnWG, §§ 6 Abs. 1, 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV Bei der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen scheidet die Anerkennung von Kosten aus vor dem 31. Dezember 2008 geschlossenen betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil für Mitarbeiter aus, die ausschließlich aufgrund von Dienstleistungsvereinbarungen für den Netzbetreiber tätig sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-5 Kart 3/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-18
Aktenzeichen: VI-5 Kart 3/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0518.VI5KART3.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 75 Abs. 1, 78, 83 Abs. 4 EnWG, § 21a EnWG, §§ 6 Abs. 1, 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV
Bei der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen scheidet die Anerkennung von Kosten aus vor dem 31. Dezember 2008 geschlossenen betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil für Mitarbeiter aus, die ausschließlich aufgrund von Dienstleistungsvereinbarungen für den Netzbetreiber tätig sind.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 23. April 2014 gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 21. März 2014 – VB 4-38-20/1.1 – wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde sowie der beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf x € festgesetzt.
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