V-2 Kart 1 + 2/13 (OWi)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-29, V-2 Kart 1 + 2/13 (OWi)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-29, V-2 Kart 1 + 2/13 (OWi)
V-2 Kart 1 + 2/13 (OWi)Obergericht29.05.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — V-2 Kart 1 + 2/13 (OWi) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-29
Aktenzeichen: V-2 Kart 1 + 2/13 (OWi)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0529.V2KART1.2.13OWI.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kartellsenat
Tenor
Gegen die Nebenbetroffene D. AG wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-U1) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von
35.000.000 Euro
und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von
4.900.000 Euro
festgesetzt.
Gegen den Betroffenen N. wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-P15) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von
40.000 Euro
und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von
2.800 Euro
festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene F. AG wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-U6) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von
2.000.000 Euro
und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von
550.000 Euro
festgesetzt.
Angewendete Vorschriften: § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EG i.V.m. § 1 GWB i.V.m. § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
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