I-14 U 162/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-01, I-14 U 162/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-01, I-14 U 162/13
I-14 U 162/13Obergericht01.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-14 U 162/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-01
Aktenzeichen: I-14 U 162/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0601.I14U162.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird mit der Maßgabe auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % abzuwenden, wenn nicht die jeweiligen Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen auf bis zu 40.000,00 € neu festgesetzt. Damit hat sich die Streitwertbeschwerde (I-14 W 101/13) erledigt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.
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