I-2 U 64/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-11, I-2 U 64/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-11, I-2 U 64/14
I-2 U 64/14Obergericht11.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 64/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-11
Aktenzeichen: I-2 U 64/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0611.I2U64.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2014 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass
-
im Tenor zu I. 2. und zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils jeweils die Angabe „16. Mai 2003“ durch die Angabe „4. Januar 2011“ ersetzt wird,
-
der Urteilstenor zu II. des landgerichtlichen Urteils folgende Fassung erhält:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der B LLC, C, USA durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem4. Januar 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
- der Urteilsauspruch zu III. des landgerichtlichen Urteils entfällt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten 80 % und die Klägerin 20 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 90 % und die Klägerin 10 %.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115.000,-- EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 115.000,-- EUR festgesetzt.
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