I-21 U 175/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-16, I-21 U 175/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-16, I-21 U 175/14
I-21 U 175/14Obergericht16.06.2015
Regest
Leitsatz: Unwirksamkeit Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB; mögliche Arglist des Verkäufers bei Verschweigen von Sanierungsarbeiten an der Immobilie Hat der Verkäufer einer Immobilie hinreichenden Anlass für Zweifel daran, dass vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages durchgeführte Sanierungsmaßnahmen gegen von außen eindringende Feuchtigkeit erfolgreich gewesen sind, stellt die nicht erfolgte Offenbarung dieser Umstände ein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 BGB dar (Abgrenzung zu BGH, NJW-RR 2012, 1078). BGB § 444 BGB; OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 16.06.2015, I-21 U 175/14; rechtskräftig
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 175/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-16
Aktenzeichen: I-21 U 175/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0616.I21U175.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz:
Unwirksamkeit Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB; mögliche Arglist des Verkäufers bei Verschweigen von Sanierungsarbeiten an der Immobilie
Hat der Verkäufer einer Immobilie hinreichenden Anlass für Zweifel daran, dass vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages durchgeführte Sanierungsmaßnahmen gegen von außen eindringende Feuchtigkeit erfolgreich gewesen sind, stellt die nicht erfolgte Offenbarung dieser Umstände ein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 BGB dar (Abgrenzung zu BGH, NJW-RR 2012, 1078).
BGB § 444 BGB;
OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 16.06.2015, I-21 U 175/14; rechtskräftig
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.09.2014 – 16 O 375/08 – teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner weitergehend verurteilt, an die Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2008 aus 667,35 € zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 95 % und die Beklagten zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
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