I-21 U 231/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-30, I-21 U 231/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-30, I-21 U 231/14
I-21 U 231/14Obergericht30.06.2015
Regest
Leitsatz: Verpflichtung zur Freigabeerklärung; Bürgschaft nach § 7 MaBV; Sicherungs-zweck der Bürgschaft Soll durch die vom Bauträger zu stellende Bürgschaft nach § 7 MaBV nicht ein Vor-auszahlungsfall im Sinne des § 3 Abs. 2 MaBV gesichert werden, sondern die Zah-lungen des Erwerbers für den Fall abgesichert werden, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-4 MaBV nicht vorliegen, werden von dem Sicherungszweck der Bürgschaft nicht Mängelansprüche des Erwerbers gesichert (Anschluss an BGH , Urteil vom 09.12.2010 – VII ZR 206/09, NJW 2011, 1347ff) MaBV §§ 7; 3 Abs. 2 , Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 ; BGB §§ 633, 765, 766; OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 30.06.2015, I-21 U 231/14;
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 231/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-30
Aktenzeichen: I-21 U 231/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0630.I21U231.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz:
Verpflichtung zur Freigabeerklärung; Bürgschaft nach § 7 MaBV; Sicherungs-zweck der Bürgschaft
Soll durch die vom Bauträger zu stellende Bürgschaft nach § 7 MaBV nicht ein Vor-auszahlungsfall im Sinne des § 3 Abs. 2 MaBV gesichert werden, sondern die Zah-lungen des Erwerbers für den Fall abgesichert werden, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-4 MaBV nicht vorliegen, werden von dem Sicherungszweck der Bürgschaft nicht Mängelansprüche des Erwerbers gesichert (Anschluss an BGH , Urteil vom 09.12.2010 – VII ZR 206/09, NJW 2011, 1347ff)
MaBV §§ 7; 3 Abs. 2 , Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 ; BGB §§ 633, 765, 766;
OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 30.06.2015, I-21 U 231/14;
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.11.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts W... – 1 O 130/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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