III-3 RVs 18/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-30, III-3 RVs 18/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-06-30, III-3 RVs 18/15
III-3 RVs 18/15Obergericht30.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 RVs 18/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-30
Aktenzeichen: III-3 RVs 18/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0630.III3RVS18.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sowohl der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten K. im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 27. August 2013 als auch der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten W. im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 7. November 2013 dahin berichtigt werden, dass jeweils die Zusätze (Angeklagter K.) bzw. der Zusatz (Angeklagter W.) „im besonders schweren Fall“ entfallen.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
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