VI-Kart 8/11 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-01, VI-Kart 8/11 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-01, VI-Kart 8/11 (V)
VI-Kart 8/11 (V)Obergericht01.07.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 8/11 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-01
Aktenzeichen: VI-Kart 8/11 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0701.VI.KART8.11V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
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I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis zu 7. gegen denBeschluss des Bundeskartellamts vom 16. November 2011- B 2-36/11 - werden zurückgewiesen.
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II. Die Beteiligten tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Den Beteiligten zu 1. bis zu 7. fallen darüber hinaus die dem Bundeskartellamt und der Beigeladenen zu 1. in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
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III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7 Mio. €.
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