VI-3 Kart 49/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-15, VI-3 Kart 49/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-15, VI-3 Kart 49/14 (V)
VI-3 Kart 49/14 (V)Obergericht15.07.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 49/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-15
Aktenzeichen: VI-3 Kart 49/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0715.VI3KART49.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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