VI-3 Kart 83/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-15, VI-3 Kart 83/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-15, VI-3 Kart 83/14 (V)
VI-3 Kart 83/14 (V)Obergericht15.07.2015
Regest
§§ 21 Abs. 1, 24 S.1 Nr. 3, 29 EnWG, §§ 17, 19 Abs. 2, 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV; § 8 Abs. 2 EEG a.F.; Art. 107 Abs. 1 AEUV 1. Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV vom 11.12.2013 (BK4-13-739) zu Recht festgelegt, dass im Rahmen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV allein auf den physikalischen Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung abzustellen ist. Kaufmännisch-bilanziell aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommene Strommengen finden grundsätzlich keine Berücksichtigung. Der Strombezug aus vertraglich vereinbarten Netzreservekapazitäten wird als physikalische Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung berücksichtigt. 2. Die im Rahmen der Festlegung gewählte Methode zur Berechnung des individuellen Netzentgelts mittels des physikalischen Pfads ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch für die konkreten Vorgaben zur Definition der geeigneten Erzeugungsanlage und zum pauschalen Sicherheitsabschlag. 3. Die durch die Festlegung eingeführte Anzeigefrist stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern eine behördliche Verfahrensregelung dar und ist rechtmäßig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 83/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-15
Aktenzeichen: VI-3 Kart 83/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0715.VI3KART83.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 21 Abs. 1, 24 S.1 Nr. 3, 29 EnWG, §§ 17, 19 Abs. 2, 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV; § 8 Abs. 2 EEG a.F.; Art. 107 Abs. 1 AEUV
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Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV vom 11.12.2013 (BK4-13-739) zu Recht festgelegt, dass im Rahmen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV allein auf den physikalischen Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung abzustellen ist. Kaufmännisch-bilanziell aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommene Strommengen finden grundsätzlich keine Berücksichtigung. Der Strombezug aus vertraglich vereinbarten Netzreservekapazitäten wird als physikalische Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung berücksichtigt.
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Die im Rahmen der Festlegung gewählte Methode zur Berechnung des individuellen Netzentgelts mittels des physikalischen Pfads ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch für die konkreten Vorgaben zur Definition der geeigneten Erzeugungsanlage und zum pauschalen Sicherheitsabschlag.
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Die durch die Festlegung eingeführte Anzeigefrist stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern eine behördliche Verfahrensregelung dar und ist rechtmäßig.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf …. EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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