III-2 Ws 300/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-17, III-2 Ws 300/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-17, III-2 Ws 300/15
III-2 Ws 300/15Obergericht17.07.2015
Regest
StPO §§ 140 Abs. 2, 297 Der entgegenstehende Wille des Mandanten ist nach der gesetzlichen Wertung des § 297 StPO über den auf die Einlegung des Rechtsmittels abstellenden Wortlaut hinaus auch bei einem später eintretenden Widerspruch zu beachten. Verfolgt der Verteidiger ein Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen weiter, ist es als unzulässig zu verwerfen. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 17. Juli 2015, III-2 Ws 300/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 300/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-17
Aktenzeichen: III-2 Ws 300/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0717.III2WS300.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
StPO §§ 140 Abs. 2, 297
Der entgegenstehende Wille des Mandanten ist nach der gesetzlichen Wertung des § 297 StPO über den auf die Einlegung des Rechtsmittels abstellenden Wortlaut hinaus auch bei einem später eintretenden Widerspruch zu beachten. Verfolgt der Verteidiger ein Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen weiter, ist es als unzulässig zu verwerfen.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 17. Juli 2015, III-2 Ws 300/15
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Verteidiger
Rechtsanwalt T. auferlegt.
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