III-2 Ws 305/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-22, III-2 Ws 305/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-22, III-2 Ws 305/15
III-2 Ws 305/15Obergericht22.07.2015
Regest
GVG § 56 Abs. 2 Satz 2 Eine „Beschwerde“ des Schöffen, die nachträgliches Entschuldigungsvorbringen enthält, ist als Antrag auf Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses zu werten, über den zunächst der Richter zu entscheiden hat, der die Ordnungsmittel verhängt hat. Erst gegen diese selbständige Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 22. Juli 2015, III-2 Ws 305/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 305/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-22
Aktenzeichen: III-2 Ws 305/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0722.III2WS305.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
GVG § 56 Abs. 2 Satz 2
Eine „Beschwerde“ des Schöffen, die nachträgliches Entschuldigungsvorbringen enthält, ist als Antrag auf Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses zu werten, über den zunächst der Richter zu entscheiden hat, der die Ordnungsmittel verhängt hat. Erst gegen diese selbständige Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 22. Juli 2015, III-2 Ws 305/15
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
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