IV-2 RBs 63/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-22, IV-2 RBs 63/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-22, IV-2 RBs 63/15
IV-2 RBs 63/15Obergericht22.07.2015
Regest
GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 StPO § 147 Weder aus § 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG noch aus dem Gebot des fairen Verfahrens ergibt sich gegenüber dem Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Daten der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, und auf Überlassung der Daten zur eigenen Auswertung. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 22. Juli 2015, IV-2 RBs 63/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 63/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-22
Aktenzeichen: IV-2 RBs 63/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0722.IV2RBS63.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2.Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
StPO § 147
Weder aus § 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG noch aus dem Gebot des fairen Verfahrens ergibt sich gegenüber dem Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Daten der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, und auf Überlassung der Daten zur eigenen Auswertung.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 22. Juli 2015, IV-2 RBs 63/15
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
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