Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-07, I-2 U 125/09

I-2 U 125/09Obergericht07.08.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 125/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-07

Aktenzeichen: I-2 U 125/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0807.I2U125.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Die Berufung gegen das am 27. August 2009 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. November 2009) wird zurückgewiesen.

  • II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert wird – unter Abänderung der anderweitigen landgerichtlichen Festsetzung – für beide Instanzen auf jeweils 30.000.000,- € festgesetzt.

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