1 U 130/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-11, 1 U 130/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-11, 1 U 130/14
1 U 130/14Obergericht11.08.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 130/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-11
Aktenzeichen: 1 U 130/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0811.1U130.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. August 2014 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.319,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2012 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger in Höhe von 417,39 € von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen A., B.-Straße 00 in 00000 C.-Stadt zu dessen Geschäftszeichen FL 000000 freizustellen.
Zudem werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren im Umfang von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2012 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 62 % dem Kläger und zu 38 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 33 % dem Kläger und zu 67 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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