I-21 U 196/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-11, I-21 U 196/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-11, I-21 U 196/14
I-21 U 196/14Obergericht11.08.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 196/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-11
Aktenzeichen: I-21 U 196/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0811.I21U196.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird zu der Frage zugelassen, ob ein Einfamilienhaus mit einer Rechtsanwalts – und Steuerberatungskanzlei in den Anwendungsbereich des § 648 a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB fällt.
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