Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-21, I-16 U 152/14

I-16 U 152/14Obergericht21.08.2015

Regest

1. Die §§ 8 Abs. 2 BDSG, 82 Satz 2 SGB X - es handelt sich um einen der durch Gesetz (§ 253 Abs. 1 BGB) be¬stimmten (Ausnahme-) Fälle für immateriellen Scha¬densersatz („Schmerzensgeld“) - gewähren dem von einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener (So¬zial-) Daten Betroffenen wegen dessen Nichtvermögensschadens eine Entschädi¬gung in Geld. Allerdings besteht eine Ersatzpflicht nur im Falle einer automatisier¬ten Datenverarbeitung, wobei der Ersatz von Nichtvermögensschäden - ebenso wie der unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf Geld¬entschädigung wegen Verletzung der ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - überdies auf Fälle schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzun¬gen beschränkt ist, worunter im Streitfall - losgelöst von der Frage der Vererblichkeit eines entsprechenden einfachrechtlichen Schmer-zensgeldanspruchs - die ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgte Weiter¬gabe eines unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Bewertungsgut¬achtens mit Angaben zu ihrer Krankengeschichte durch die Kranken¬versicherung nicht zu subsumieren war/ist. 2. Einer an etwaigen Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995, insbesondere deren Art. 23 Abs. 1, orientierten erweiterten Ausle¬gung der §§ 7 Satz 1, 8 Abs. 2 BDSG bzw. § 82 Satz 1, 2 SGB X dahin, ei¬nem Betroffenen bei jeder infolge einer unzulässigen oder unrichtigen Erhe¬bung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener (Sozial-) Daten durch eine verant¬wort¬liche Stelle bewirkten Verletzung des Persönlichkeitsrechts - losgelöst von der Art des Eingriffs (automatisiert oder nicht automatisiert), der Eingriffsintensi¬tät und der Schwere der Verletzung - einen Anspruch auf immateriel¬len Schadensersatz zuzugestehen, steht der eindeutig artikulierte Wille des nationalen Gesetzgebers entgegen, über den sich die nationalen Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht hinwegsetzen dürfen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 152/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-21

Aktenzeichen: I-16 U 152/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0821.I16U152.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Die §§ 8 Abs. 2 BDSG, 82 Satz 2 SGB X - es handelt sich um einen der durch Gesetz (§ 253 Abs. 1 BGB) be¬stimmten (Ausnahme-) Fälle für immateriellen Scha¬densersatz („Schmerzensgeld“) - gewähren dem von einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener (So¬zial-) Daten Betroffenen wegen dessen Nichtvermögensschadens eine Entschädi¬gung in Geld. Allerdings besteht eine Ersatzpflicht nur im Falle einer automatisier¬ten Datenverarbeitung, wobei der Ersatz von Nichtvermögensschäden - ebenso wie der unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf Geld¬entschädigung wegen Verletzung der ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - überdies auf Fälle schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzun¬gen beschränkt ist, worunter im Streitfall - losgelöst von der Frage der Vererblichkeit eines entsprechenden einfachrechtlichen Schmer-zensgeldanspruchs - die ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgte Weiter¬gabe eines unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Bewertungsgut¬achtens mit Angaben zu ihrer Krankengeschichte durch die Kranken¬versicherung nicht zu subsumieren war/ist.

  2. Einer an etwaigen Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995, insbesondere deren Art. 23 Abs. 1, orientierten erweiterten Ausle¬gung der §§ 7 Satz 1, 8 Abs. 2 BDSG bzw. § 82 Satz 1, 2 SGB X dahin, ei¬nem Betroffenen bei jeder infolge einer unzulässigen oder unrichtigen Erhe¬bung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener (Sozial-) Daten durch eine verant¬wort¬liche Stelle bewirkten Verletzung des Persönlichkeitsrechts - losgelöst von der Art des Eingriffs (automatisiert oder nicht automatisiert), der Eingriffsintensi¬tät und der Schwere der Verletzung - einen Anspruch auf immateriel¬len Schadensersatz zuzugestehen, steht der eindeutig artikulierte Wille des nationalen Gesetzgebers entgegen, über den sich die nationalen Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht hinwegsetzen dürfen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 4 O 94/14 - wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, soweit über diese noch nicht mit Beschluss des Senats vom 19.12.2014 entschieden worden ist, werden ebenfalls der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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