I-21 U 8/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-25, I-21 U 8/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-25, I-21 U 8/14
I-21 U 8/14Obergericht25.08.2015
Regest
Leitsatz: Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei Glatteis • Zu Umfang und Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei möglicher Glatteisbildung • Zur Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung einer Verkehrssicherungs-pflicht als haftungsauslösende Handlung und zur sekundären Behauptungslast des Sicherungspflichtigen in Bezug auf die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht • Zu den Anforderungen, unter denen der Autowaschanlagenbetreiber durch einen Warnhinweis seiner Sicherungspflicht in haftungsausschließender Weise nachkommt BGB § 823 OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 25.08.2015, I-21 U 8/14; rechtskräftig
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 8/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-25
Aktenzeichen: I-21 U 8/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0825.I21U8.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz:
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei Glatteis
• Zu Umfang und Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei möglicher Glatteisbildung
• Zur Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung einer Verkehrssicherungs-pflicht als haftungsauslösende Handlung und zur sekundären Behauptungslast des Sicherungspflichtigen in Bezug auf die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht
• Zu den Anforderungen, unter denen der Autowaschanlagenbetreiber durch einen Warnhinweis seiner Sicherungspflicht in haftungsausschließender Weise nachkommt
BGB § 823
OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 25.08.2015, I-21 U 8/14; rechtskräftig
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.12.2013, 11 O 195/11, wird dahin abgeändert,
dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 6.500,- € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2011 zu zahlen,
und dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass die Klägerin am 13.12.2010 gegen 10.30 Uhr auf dem Gelände der C…Anlage der Beklagten in D…, S…Str. , infolge Glatteis zu Fall gekommen ist und sich verletzt hat, wobei diejenigen Ansprüche, die auf andere Träger übergegangen sind, ausgenommen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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