I-23 U 13/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-25, I-23 U 13/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-25, I-23 U 13/13
I-23 U 13/13Obergericht25.08.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 13/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-25
Aktenzeichen: I-23 U 13/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0825.I23U13.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 249.243,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten der Streithilfe haben die Klägerin zu 60 % und der Streithelfer zu 40 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 44 % und der Klägerin zu 56 % auferlegt. Die Kosten der Streithilfe in der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 56 % auferlegt; im übrigen hat sie der Streithelfer zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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