Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-08-25, I-23 U 150/14

I-23 U 150/14Obergericht25.08.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 150/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-25

Aktenzeichen: I-23 U 150/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0825.I23U150.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am14. Oktober 2014 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.355,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2014 zu zahlen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.590,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. August 2012 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 40 % der Klägerin und zu 60 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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