I-21 U 160/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-08, I-21 U 160/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-08, I-21 U 160/10
I-21 U 160/10Obergericht08.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 160/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-08
Aktenzeichen: I-21 U 160/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0908.I21U160.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 30.09.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters des LG Duisburg – 13 O 313/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt,
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an die Kläger 559,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2009,
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96.499,60 € an die Wohnungseigentümergemeinschaft A...straße167 in M.... nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2009
zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird ebenso zurückgewiesen wie die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt es nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils gegnerische Partei (bei der Beklagten wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils gegnerische Partei zuvor Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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