Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-10, I-26 W 3/15 (AktE)

I-26 W 3/15 (AktE)Obergericht10.09.2015

Regest

Ein während des Spruchverfahrens gestelltes Ablehnungsgesuch lässt sich grund-sätzlich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Richter bestimmten Beweisanträgen der ablehnenden Verfahrensbeteiligten nicht folgt, Beweisanträgen der Gegenseite bzw. deren Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten weiter nachgeht oder sich zur Plausibilisierung dienender Erkenntnismöglichkeiten – hier: Alternativberechnungen durch den Sachverständigen –bedient.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 3/15 (AktE) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-10

Aktenzeichen: I-26 W 3/15 (AktE)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0910.I26W3.15AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

Ein während des Spruchverfahrens gestelltes Ablehnungsgesuch lässt sich grund-sätzlich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Richter bestimmten Beweisanträgen der ablehnenden Verfahrensbeteiligten nicht folgt, Beweisanträgen der Gegenseite bzw. deren Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten weiter nachgeht oder sich zur Plausibilisierung dienender Erkenntnismöglichkeiten – hier: Alternativberechnungen durch den Sachverständigen –bedient.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 16) und 17) gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer/IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 04.03.2015 – 18 O 158/05 (AktE) - wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.000 € festgesetzt.

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