Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-11-17, I-1 U 159/14

I-1 U 159/14Obergericht17.11.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 159/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-17

Aktenzeichen: I-1 U 159/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1117.I1U159.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.05.2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 86.318,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.999,32 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 23.01.2006 auf der Bundesautobahn 57 entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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