VI-Kart 1/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-09, VI-Kart 1/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-09, VI-Kart 1/15 (V)
VI-Kart 1/15 (V)Obergericht09.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 1/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-09
Aktenzeichen: VI-Kart 1/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1209.VI.KART1.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird festgestellt, dass der Beschluss des Bundeskartellamts vom 3. Dezember 2014 (Az.: B 2 – 96/14-EA) rechtswidrig war, soweit er auf § 32 a GWB gestützt worden ist. Im Übrigen wird ihre Beschwerde als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 4. wird festgestellt, dass der Beschluss des Bundeskartellamts vom 3. Dezember 2014 (Az.: B 2 – 96/14-EA) rechtswidrig war, soweit er auf § 32 a GWB und bezüglich der Anordnung in Ziff. I (Warenbeschaffung) auf § 60 Nr. 1 GWB gestützt worden ist. Im Übrigen wird ihre Beschwerde als unzulässig verworfen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen das Bundeskartellamt zu 4/6 und die Beteiligten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner zu 2/6. Die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beteiligten zu 1. trägt das Bundeskartellamt zu ½ und die der Beteiligten zu 2. bis 4. zu 4/6.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5 Mio. €. Hiervon entfallen 2 Mio. € auf Ziff. I. des Beschlusstenors des Amtes.
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