IV-2 RBs 155/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-14, IV-2 RBs 155/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-14, IV-2 RBs 155/15
IV-2 RBs 155/15Obergericht14.12.2015
Regest
StVO §§ 23 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 5 Die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ermöglicht allein eine Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung. Die Ausnah-megenehmigung betrifft nur die Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die La-dung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO). OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 14. Dezember 2015, IV-2 RBs 155/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 155/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-14
Aktenzeichen: IV-2 RBs 155/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1214.IV2RBS155.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
StVO §§ 23 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 5
Die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ermöglicht allein eine Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung. Die Ausnah-megenehmigung betrifft nur die Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die La-dung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO).
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 14. Dezember 2015, IV-2 RBs 155/15
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.