Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-15, I-20 U 222/14

I-20 U 222/14Obergericht15.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 222/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-15

Aktenzeichen: I-20 U 222/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1215.I20U222.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. Kann die Verwendung einer Individualmarke als Gütezeichen eine markenmäßige Benutzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke für die Waren sein, für die es verwandt wird?
    1. Falls Frage 1. bejaht werden sollte: Ist eine solche Marke nach Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. g für nichtig oder in entsprechender Anwendung von Art. 73 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke für verfallen zu erklären, wenn der Markeninhaber die Richtigkeit der mit dem Zeichen im Verkehr verbundenen Qualitätserwartungen nicht durch regelmäßige Qualitätskontrollen bei seinen Lizenznehmern gewährleistet?

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