Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-17, I-9 U 162/14

I-9 U 162/14Obergericht17.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 162/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-17

Aktenzeichen: I-9 U 162/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1217.I9U162.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.10.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die die Streithelfer des Klägers jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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