III-3 AR 214/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-17, III-3 AR 214/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-17, III-3 AR 214/15
III-3 AR 214/15Obergericht17.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 AR 214/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-17
Aktenzeichen: III-3 AR 214/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1217.III3AR214.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4101 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 16.600 Euro bewilligt.
Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.
Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.
Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.
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