VII-Verg 34/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-23, VII-Verg 34/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-23, VII-Verg 34/15
VII-Verg 34/15Obergericht23.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 34/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-23
Aktenzeichen: VII-Verg 34/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1223.VII.VERG34.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln vom 26. Mai 2015 (VK VOR 5/2015) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der im Dezember 2014 zwischen den Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen geschlossene Vertrag über die Erbringung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs auf den Linien … gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam ist.
Die Antragsgegnerinnen sind bei fortbestehender Vergabeabsicht verpflichtet, den Auftrag über die Erbringung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs auf den Linien … für den Zeitraum bis zum 12. Dezember 2016 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu vergeben.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner. Die Aufwendungen der Antragstellerin in jenem Verfahren tragen die Antragsgegnerinnen zu je 50 %. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin war notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerinnen zu je 25 % und die Beigeladene zu 50%.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 652.000 EUR festgesetzt.
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