I-21 U 109/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-01-12, I-21 U 109/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-01-12, I-21 U 109/15
I-21 U 109/15Obergericht12.01.2016
Regest
Leitsatz: Vorkaufsrecht; Bindung des Vorkaufberechtigten an eine kaufvertragliche - unentgeltliche – Überlassungsregelung; Rechtsnachfolge i.S. des § 266 ZPO • Zu den Voraussetzungen, unter denen eine in einem Immobilienerwerbsvertrag enthaltene Überlassungsverpflichtung des Erwerbers gegenüber Dritten bei Ausübung eines Vorkaufsrechts auch den Vorkaufsberechtigten bindet; • Für das Vorliegen einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es eines abgeschlossenen Rechtsübergang; das Vorliegen eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts allein genügt nicht; BGB §§ 463; 1098 Abs. 2; ZPO OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 12.01.2016, I-21 U 109/15; rechtskräftig nach Rücknahme NZB am 15.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 109/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-12
Aktenzeichen: I-21 U 109/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0112.I21U109.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz:
Vorkaufsrecht; Bindung des Vorkaufberechtigten an eine kaufvertragliche - unentgeltliche – Überlassungsregelung; Rechtsnachfolge i.S. des § 266 ZPO
• Zu den Voraussetzungen, unter denen eine in einem Immobilienerwerbsvertrag enthaltene Überlassungsverpflichtung des Erwerbers gegenüber Dritten bei Ausübung eines Vorkaufsrechts auch den Vorkaufsberechtigten bindet;
• Für das Vorliegen einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es eines abgeschlossenen Rechtsübergang; das Vorliegen eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts allein genügt nicht;
BGB §§ 463; 1098 Abs. 2; ZPO
OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 12.01.2016, I-21 U 109/15; rechtskräftig nach Rücknahme NZB am 15.04.2016
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.04.2015 (5 O 112/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile beizutreibenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihnen jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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