I-2 U 77/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-01-18, I-2 U 77/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-01-18, I-2 U 77/14
I-2 U 77/14Obergericht18.01.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 77/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-18
Aktenzeichen: I-2 U 77/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0118.I2U77.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
wird die Streitwertfestsetzung dahin berichtigt, dass der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens 245.000,- € beträgt. Die anderweitige Festsetzung im Urteil vom 14.01.2016 beruht auf einem offensichtlichen Versehen, weil nicht beachtet wurde, dass nur ein Teil des Streitstoffs erster Instanz in die Berufung gelangt ist (vgl. auch schon Ziffer 7 der verfahrensleitenden Verfügung vom 29.04.2015).
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