I-10 W 5-14/16 und I-10 W 17-28/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-04, I-10 W 5-14/16 und I-10 W 17-28/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-04, I-10 W 5-14/16 und I-10 W 17-28/16
I-10 W 5-14/16 und I-10 W 17-28/16Obergericht04.02.2016
Regest
1. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG verweist nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG, so dass die Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung (§ 55 RVG) unbefristet ist. 2. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirkt nicht in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 5-14/16 und I-10 W 17-28/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-04
Aktenzeichen: I-10 W 5-14/16 und I-10 W 17-28/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0204.I10W5.14.16UND.I1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
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§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG verweist nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG, so dass die Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung (§ 55 RVG) unbefristet ist.
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Das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirkt nicht in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 4. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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