Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-16, I-24 U 102/15

I-24 U 102/15Obergericht16.02.2016

Regest

1. Bei einem nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 4, 1829 Abs. Abs. 1 S. 1 BGB genehmigungsbe-dürftigen Grundstückskaufvertrag sind beide Parteien verpflichtet, das Ihrige zur Herbeiführung der Genehmigung zu tun. Verzögert der Betreuer des Verkäufers die Erteilung der Genehmigung dadurch, dass er Anfragen des Familiengerichts nicht beantwortet, haftet dafür der Betreute gemäß § 278 BGB. 2. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Pflichtwidrigkeit des Betreuers und dem Schaden entfällt nicht, weil der Käufer den Betreuer vergeblich gemäß § 1829 Abs. 2 BGB zur Mitteilung aufgefordert hat, ob die Genehmigung erteilt sei, sofern der Betreuer durch seine Untätigkeit Anlass zu dieser Aufforderung gegeben hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 102/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-16

Aktenzeichen: I-24 U 102/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0216.I24U102.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Leitsätze

Bei einem nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 4, 1829 Abs. Abs. 1 S. 1 BGB genehmigungsbe-dürftigen Grundstückskaufvertrag sind beide Parteien verpflichtet, das Ihrige zur Herbeiführung der Genehmigung zu tun. Verzögert der Betreuer des Verkäufers die Erteilung der Genehmigung dadurch, dass er Anfragen des Familiengerichts nicht beantwortet, haftet dafür der Betreute gemäß § 278 BGB.

Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Pflichtwidrigkeit des Betreuers und dem Schaden entfällt nicht, weil der Käufer den Betreuer vergeblich gemäß § 1829 Abs. 2 BGB zur Mitteilung aufgefordert hat, ob die Genehmigung erteilt sei, sofern der Betreuer durch seine Untätigkeit Anlass zu dieser Aufforderung gegeben hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - vom 15.05.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger € 3.758,98 nebst Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 76% und die Beklagten zu 24%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 64% und die Beklagten zu 36%.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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