VI-3 Kart 139/12 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-17, VI-3 Kart 139/12 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-17, VI-3 Kart 139/12 (V)
VI-3 Kart 139/12 (V)Obergericht17.02.2016
Regest
§ 21a Abs. 5 EnWG, §§ 19, 20 ARegV, § 4 Abs. 5 ARegV 1. § 4 Abs. 5 ARegV, nach der die Regulierungsbehörde höchstens einmal jährlich zum 1. Januar von Amts wegen die Erlösobergrenze anzupassen hat, falls eine Be-stimmung des Qualitätselements erfolgt, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG rechtswidrig. 2. Der Umstand, dass die Regulierungsbehörde die Bestimmung der individuellen Qualitätsvorgabe für die Jahre 2012 und 2013 im Laufe des Jahres 2012 und damit für das Kalenderjahr 2012 teilweise rückwirkend vorgenommen hat, stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Satz 2 ARegV dar. 3. Die Bestimmung der individuellen Qualitätsvorgabe ist rechtswidrig, soweit im Widerspruch zur Festlegung der Bundesnetzagentur über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV vom 07.06.2011 (BK8-11/002) Letztverbraucher, welche an die jeweilige Netz-oder Umspannebene des dem eigenen Netz nachgelagerten oder benachbarten Netzbetreibers angeschlossen sind, nicht zur Bestimmung des Qualitätselements herangezogen werden. 4. Die Regulierungsbehörde hat bei der Bestimmung der individuellen Qualitätsvor-gabe für die Jahre 2012 und 2013 das ihr zustehende Regulierungsermessen bei der Berücksichtigung gebiets¬struktureller Unterschiede in der Niederspannungsebene nicht sachgerecht ausgeübt. Ein hinreichend belastbarer Zusammenhang zwischen der Versorgungszuverlässigkeit und dem zur Abbildung gebietsstruktureller Unterschiede herangezogenen Strukturparameter Lastdichte liegt in dieser Netzebene nicht vor.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 139/12 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-17
Aktenzeichen: VI-3 Kart 139/12 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0217.VI3KART139.12V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 21a Abs. 5 EnWG, §§ 19, 20 ARegV, § 4 Abs. 5 ARegV
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§ 4 Abs. 5 ARegV, nach der die Regulierungsbehörde höchstens einmal jährlich zum 1. Januar von Amts wegen die Erlösobergrenze anzupassen hat, falls eine Be-stimmung des Qualitätselements erfolgt, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG rechtswidrig.
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Der Umstand, dass die Regulierungsbehörde die Bestimmung der individuellen Qualitätsvorgabe für die Jahre 2012 und 2013 im Laufe des Jahres 2012 und damit für das Kalenderjahr 2012 teilweise rückwirkend vorgenommen hat, stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Satz 2 ARegV dar.
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Die Bestimmung der individuellen Qualitätsvorgabe ist rechtswidrig, soweit im Widerspruch zur Festlegung der Bundesnetzagentur über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV vom 07.06.2011 (BK8-11/002) Letztverbraucher, welche an die jeweilige Netz-oder Umspannebene des dem eigenen Netz nachgelagerten oder benachbarten Netzbetreibers angeschlossen sind, nicht zur Bestimmung des Qualitätselements herangezogen werden.
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Die Regulierungsbehörde hat bei der Bestimmung der individuellen Qualitätsvor-gabe für die Jahre 2012 und 2013 das ihr zustehende Regulierungsermessen bei der Berücksichtigung gebiets¬struktureller Unterschiede in der Niederspannungsebene nicht sachgerecht ausgeübt. Ein hinreichend belastbarer Zusammenhang zwischen der Versorgungszuverlässigkeit und dem zur Abbildung gebietsstruktureller Unterschiede herangezogenen Strukturparameter Lastdichte liegt in dieser Netzebene nicht vor.
Tenor
hat der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L., die Richterin am Oberlandesgericht F. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. K. auf die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2016 beschlossen:
Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, ihren Beschluss vom 21.02.2012, BK 8-11/1835-81, aufzuheben und die Erlösobergrenzen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzulegen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Bundesnetzagentur auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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