VI - 3 Kart 110/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-24, VI - 3 Kart 110/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-02-24, VI - 3 Kart 110/14 (V)
VI - 3 Kart 110/14 (V)Obergericht24.02.2016
Regest
§§ 3 Nr. 10 und Nr. 32, 4a Abs. 1, 57, 109 Abs. 2 EnWG 1. Der Betrieb einer einzelnen grenzüberschreitenden Höchstspannungs- oder Hochspannungsstromleitung ist als Transportnetz im Sinne des EnWG einzuordnen. 2. Bei einer grenzüberschreitenden Höchstspannungs- oder Hochspannungsstromleitung ist jedenfalls auch die Bundesnetzagentur für die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers gemäß § 4a Abs. 1 EnWG zuständig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI - 3 Kart 110/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-24
Aktenzeichen: VI - 3 Kart 110/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0224.VI3KART110.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 3 Nr. 10 und Nr. 32, 4a Abs. 1, 57, 109 Abs. 2 EnWG
-
Der Betrieb einer einzelnen grenzüberschreitenden Höchstspannungs- oder Hochspannungsstromleitung ist als Transportnetz im Sinne des EnWG einzuordnen.
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Bei einer grenzüberschreitenden Höchstspannungs- oder Hochspannungsstromleitung ist jedenfalls auch die Bundesnetzagentur für die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers gemäß § 4a Abs. 1 EnWG zuständig.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.03.2014 (BK6-12-027) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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