Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-03, I-13 U 62/15

I-13 U 62/15Obergericht03.03.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-13 U 62/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-03

Aktenzeichen: I-13 U 62/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0303.I13U62.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.09.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach zum Teil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen der Klägerin zu 85 % und der Beklagten zu 15 % zur Last. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagte 20 % und die Klägerin 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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