I-21 U 110/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-08, I-21 U 110/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-08, I-21 U 110/14
I-21 U 110/14Obergericht08.03.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 110/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-08
Aktenzeichen: I-21 U 110/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0308.I21U110.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin – unter Abweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeuges der Marke Volvo S 40 Diesel 2,0 D Momentum, Fahrgestellnummer YV1MS….;
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- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug der Annahme befindet.
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- Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 631,80 € zu zahlen.
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- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 89% und dem Kläger zu 11% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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