II-7 WF 210/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-08, II-7 WF 210/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-08, II-7 WF 210/15
II-7 WF 210/15Obergericht08.03.2016
Regest
◦1. Ein Mehrvergleich iSv Nr. 1500 KV FamGKG über einen gerichtlich nicht anhängigen Verfahrensgegenstand liegt nicht vor, wenn eine Kindschaftssache (hier: Umgangsrecht) durch Erörterung im gerichtlichen Termin von Amts wegen Verfahrensgegenstand wird. ◦2. Da das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sich anschließenden Verfahren nach § 54 Abs. 2 FamFG gem. § 29 FamGKG kostenrechtlich eine Einheit bildet, hindert die eine Endentscheidung iSv § 38 FamFG bildende einstweilige Anordnung eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1421 KV FamGKG durch Abschluss eines im Verfahren gem. § 54 Abs. 2 FamFG geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. ◦3. Auch nach Abschluss eines Vergleichs im Verfahren gem. § 54 Abs. 2 FamFG ist für die Anforderung der Gerichtskosten gem. §§ 24 Nr. 1, 30 FamGKG die in der einstweiligen Anordnung getroffene Kostenentscheidung maßgebend.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 WF 210/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-08
Aktenzeichen: II-7 WF 210/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0308.II7WF210.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Leitsätze
◦1. Ein Mehrvergleich iSv Nr. 1500 KV FamGKG über einen gerichtlich nicht anhängigen Verfahrensgegenstand liegt nicht vor, wenn eine Kindschaftssache (hier: Umgangsrecht) durch Erörterung im gerichtlichen Termin von Amts wegen Verfahrensgegenstand wird.
◦2. Da das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sich anschließenden Verfahren nach § 54 Abs. 2 FamFG gem. § 29 FamGKG kostenrechtlich eine Einheit bildet, hindert die eine Endentscheidung iSv § 38 FamFG bildende einstweilige Anordnung eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1421 KV FamGKG durch Abschluss eines im Verfahren gem. § 54 Abs. 2 FamFG geschlossenen gerichtlichen Vergleichs.
◦3. Auch nach Abschluss eines Vergleichs im Verfahren gem. § 54 Abs. 2 FamFG ist für die Anforderung der Gerichtskosten gem. §§ 24 Nr. 1, 30 FamGKG die in der einstweiligen Anordnung getroffene Kostenentscheidung maßgebend.
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 27.05.2015 aufgehoben und der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 17.09.2013 wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner werden folgende Positionen in Rechnung gestellt:
Nr. 1420 KV FamGKG (Vergleich Umgangsrecht) nach einem Wert von 2.500 € und einem Anteil von 50 % 20,25 € und
Nr. 1420 KV FamGKG (Gewaltschutzgesetz)
nach einem Wert von 2.500 €
und einem Anteil von 100 % 121,50 €
Gesamt: 141,75 €
Die weiter gehende Erinnerung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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