VI-3 Kart 17/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-09, VI-3 Kart 17/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-09, VI-3 Kart 17/15 (V)
VI-3 Kart 17/15 (V)Obergericht09.03.2016
Regest
§ 75 Abs. 3 S. 2 EnWG, § 118 Abs. 6 EnWG, § 17 Abs. 2 StromNEV 1. Entscheidet die Bundesnetzagentur nach Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 EnWG über den Antrag, ist entsprechend den zur Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO entwickelten Grundsätzen zu verfahren. Wird dem Antrag vollständig entsprochen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Wird dem Begehren jedenfalls teilweise nicht entsprochen, verbleibt ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Punkte, über die die Behörde nicht antragsgemäß entschieden hat, so dass sich das Beschwerdeverfahren nicht erledigt hat, sondern entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers mit Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsanträgen fortgesetzt wird. 2. Ein Anspruch auf Freistellung von Netzentgelten gemäß § 118 Abs. 6 S. 2, 5 und 6 EnWG setzt nach einer am Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung voraus, dass die Erhöhung der Pump- und Turbinenleistung auf eine konkrete, mit tatsächlichen baulich-technischen Veränderungen einhergehende Umbau- oder Erweiterungsmaß-nahme zurückzuführen sein muss. Rein organisatorische, leittechnische oder Maßnahmen behördlicher Natur, die eine Erhöhung der Pump- oder Turbinenleistung zur Folge haben, rechtfertigen eine Entgeltfreistellung nicht. 3. Der Anspruch auf Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang erfasst nicht die über den Arbeits- und Leistungspreis hinausgehenden Entgeltkom-ponenten. Die gesetzlichen Umlagen, die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und Abrechnung sowie die Konzessionsabgaben sind nicht Bestandteil des Entgelts für die Netznutzung im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 17/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-09
Aktenzeichen: VI-3 Kart 17/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0309.VI3KART17.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 75 Abs. 3 S. 2 EnWG, § 118 Abs. 6 EnWG, § 17 Abs. 2 StromNEV
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Entscheidet die Bundesnetzagentur nach Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 EnWG über den Antrag, ist entsprechend den zur Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO entwickelten Grundsätzen zu verfahren. Wird dem Antrag vollständig entsprochen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Wird dem Begehren jedenfalls teilweise nicht entsprochen, verbleibt ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Punkte, über die die Behörde nicht antragsgemäß entschieden hat, so dass sich das Beschwerdeverfahren nicht erledigt hat, sondern entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers mit Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsanträgen fortgesetzt wird.
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Ein Anspruch auf Freistellung von Netzentgelten gemäß § 118 Abs. 6 S. 2, 5 und 6 EnWG setzt nach einer am Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung voraus, dass die Erhöhung der Pump- und Turbinenleistung auf eine konkrete, mit tatsächlichen baulich-technischen Veränderungen einhergehende Umbau- oder Erweiterungsmaß-nahme zurückzuführen sein muss. Rein organisatorische, leittechnische oder Maßnahmen behördlicher Natur, die eine Erhöhung der Pump- oder Turbinenleistung zur Folge haben, rechtfertigen eine Entgeltfreistellung nicht.
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Der Anspruch auf Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang erfasst nicht die über den Arbeits- und Leistungspreis hinausgehenden Entgeltkom-ponenten. Die gesetzlichen Umlagen, die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und Abrechnung sowie die Konzessionsabgaben sind nicht Bestandteil des Entgelts für die Netznutzung im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur zu jeweils 50 %.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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