I-20 U 55/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-22, I-20 U 55/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-22, I-20 U 55/15
I-20 U 55/15Obergericht22.03.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 55/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-22
Aktenzeichen: I-20 U 55/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0322.I20U55.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils der 37. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.06.2015, Az. 37 O 119/14, festgestellt,
dass der Klageantrag zu 1. erledigt ist;
dass die Beklagte dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, welcher der Klägerin dadurch entstanden ist, dass sie durch den zugunsten der Beklagten bis zum 06.06.2015 eingetragenen Dispute und die erst mit Schriftsatz vom 11.02.2016 erfolgte Mitteilung über den Entfall des Disputes die Domain zwiebel-muster.de nicht übertragen konnte, und im Übrigen der Klageantrag zu 2. erledigt ist.
II.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
V.
Die Revision wird zugelassen.
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