ErmRi Gs 1/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-29, ErmRi Gs 1/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-29, ErmRi Gs 1/16
ErmRi Gs 1/16Obergericht29.03.2016
Regest
Werden von dem Netzbetreiber Daten, die bei der Überwachung eines Mobil-funkanschlusses im schmalbandigen GSM-Netz angefallen sind, ohne techni-sche Notwendigkeit über die breitbandige Datenleitung ausgeleitet, die für die Überwachung des UMTS-Datenverkehrs bereitgestellt wurde, und sind im breit-bandigen UMTS-Netz selbst keine Daten angefallen, ist bei den Leitungskosten die erhöhte Entschädigung nach Nr. 113 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG nicht gerechtfertigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — ErmRi Gs 1/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-29
Aktenzeichen: ErmRi Gs 1/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0329.ERMRI.GS1.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Ermittlungsrichter
Normen: JVEG § 23 Abs. 1 Anlage 3 Nr. 104, 113
Leitsätze
Werden von dem Netzbetreiber Daten, die bei der Überwachung eines Mobil-funkanschlusses im schmalbandigen GSM-Netz angefallen sind, ohne techni-sche Notwendigkeit über die breitbandige Datenleitung ausgeleitet, die für die Überwachung des UMTS-Datenverkehrs bereitgestellt wurde, und sind im breit-bandigen UMTS-Netz selbst keine Daten angefallen, ist bei den Leitungskosten die erhöhte Entschädigung nach Nr. 113 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG nicht gerechtfertigt.
Tenor
Die Entschädigung des Netzbetreibers für die Überwachung der Telekommunikation an dem Mobiltelefon mit der IMEI Nr. … wird auf 155,00 Euro festgesetzt.
Der weitergehende Antrag des Netzbetreibers wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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