I-15 U 51/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-31, I-15 U 51/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-31, I-15 U 51/14
I-15 U 51/14Obergericht31.03.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 51/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-31
Aktenzeichen: I-15 U 51/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0331.I15U51.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handfugenpistolen wie nachstehend abgebildet, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben.
- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage geeigneter Belege Auskunft über den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe
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a. der Menge der hergestellten, eingekauften und/oder anderweitig erworbenen Waren, aufgeschlüsselt nach Datum des Erwerbs, Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, sowie der jeweiligen Einkaufspreise,
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b. der Menge der verkauften und/oder anderweitig vertriebenen Waren, aufgeschlüsselt nach Datum des Vertriebs, Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, der jeweiligen Verkaufspreise und der erzielten Deckungsbeiträge;
c. des Umfangs der für ihre Handfugenpistole betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeit, ggfs. Sendern und Sendedaten, bzw. Internetseiten und deren Aufrufzahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.416,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2012 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.
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IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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