Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-04-05, I-21 U 164/15

I-21 U 164/15Obergericht05.04.2016

Regest

Leitsatz: Fehlende Deutsche Gerichtsbarkeit; Internationale Zuständigkeit deutscher Ge-richte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei Schadenersatzklagen gegen Mitglieder des Nationalen Hörfunkrates der Republik Griechenland wegen rechtswidriger oder nichtiger Entscheidungen des Hörfunkrates; rügelose Einlassung; • Ausländische Staaten sind von der deutschen Gerichtsbarkeit nur hinsichtlich ihrer hoheitlichen, nicht jedoch hinsichtlich ihrer nichthoheitlichen Tätigkeit ausgenommen; die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit richtet nicht nach deren Motiv oder Zweck, sondern nach der Natur der umstrittenen staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. • Die Zuständigkeitsregelung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO stellt eine absolute Ausnahmeregelung dar, die voraussetzt, dass zwischen der Streitigkeit über die unerlaubte Handlung und dem angegangene Gericht eine besonders enge Beziehung besteht. • Macht der Kläger geltend, zur Rechtsverfolgung gegen die schädigenden Handlungen habe er entstandene Aufwendungen durch Zahlungen von seinem inländischen Konto beglichen, begründet allein die Be¬le¬gen¬heit des Kon¬tos, von dem die Zah¬lun¬gen ge¬leis¬tet wur¬den, noch nicht die besonders enge Beziehung des Gerichts des Belegenheitsortes zu der Streitigkeit über die unerlaubte Handlung. • Dem Beklagten ist der Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit nicht unter dem Gesichtspunkt der rügelosen Einlassung verwehrt, wenn er im Berufungsrechtszug die Rüge im ersten Schriftsatz im Anschluss an die Berufungsbegründung erhebt. GG Art. 25; EuGVVO (in der Fassung der VO Nr. 44/2001) Art. 5 Nr. 3; OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 05.04.2016, I-21 U 164/15;

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 164/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-05

Aktenzeichen: I-21 U 164/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0405.I21U164.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsatz:

Fehlende Deutsche Gerichtsbarkeit; Internationale Zuständigkeit deutscher Ge-richte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei Schadenersatzklagen gegen Mitglieder des Nationalen Hörfunkrates der Republik Griechenland wegen rechtswidriger oder nichtiger Entscheidungen des Hörfunkrates; rügelose Einlassung;

• Ausländische Staaten sind von der deutschen Gerichtsbarkeit nur hinsichtlich ihrer hoheitlichen, nicht jedoch hinsichtlich ihrer nichthoheitlichen Tätigkeit ausgenommen; die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit richtet nicht nach deren Motiv oder Zweck, sondern nach der Natur der umstrittenen staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses.

• Die Zuständigkeitsregelung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO stellt eine absolute Ausnahmeregelung dar, die voraussetzt, dass zwischen der Streitigkeit über die unerlaubte Handlung und dem angegangene Gericht eine besonders enge Beziehung besteht.

• Macht der Kläger geltend, zur Rechtsverfolgung gegen die schädigenden Handlungen habe er entstandene Aufwendungen durch Zahlungen von seinem inländischen Konto beglichen, begründet allein die Be¬le¬gen¬heit des Kon¬tos, von dem die Zah¬lun¬gen ge¬leis¬tet wur¬den, noch nicht die besonders enge Beziehung des Gerichts des Belegenheitsortes zu der Streitigkeit über die unerlaubte Handlung.

• Dem Beklagten ist der Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit nicht unter dem Gesichtspunkt der rügelosen Einlassung verwehrt, wenn er im Berufungsrechtszug die Rüge im ersten Schriftsatz im Anschluss an die Berufungsbegründung erhebt.

GG Art. 25; EuGVVO (in der Fassung der VO Nr. 44/2001) Art. 5 Nr. 3;

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 05.04.2016, I-21 U 164/15;

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 13 O 228/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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