VI-Kart 9/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-04-06, VI-Kart 9/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-04-06, VI-Kart 9/15 (V)
VI-Kart 9/15 (V)Obergericht06.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 9/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-06
Aktenzeichen: VI-Kart 9/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0406.VI.KART9.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
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I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 2. Juli 2015 (Az.: B 9 – 128/12) wird zurückgewiesen.
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II. Die Beteiligte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat darüber hinaus dem Bundeskartellamt und der Beigeladenen die im Beschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5 Mio. € festgesetzt.
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