VII-Verg 50/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-05-11, VII-Verg 50/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-05-11, VII-Verg 50/15
VII-Verg 50/15Obergericht11.05.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 50/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-11
Aktenzeichen: VII-Verg 50/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0511.VII.VERG50.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln vom 10. September 2015 (VK VOL 12/2015) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Verfahren zur Vergabe „präventive Sicherungsdienstleistungen und Veranstaltungssicherheit für die Gebäude des …“ (Vergabe-Nr. …) einen Zuschlag zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sind von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gesamtschuldnerisch zu tragen. Die der Antragstellerin in jenem Verfahren entstandenen Aufwendungen sind je zur Hälfte von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist im Verfahren vor der Vergabekammer für die Antragstellerin notwendig gewesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden je zur Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 65.000 Euro
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